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   VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95   

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VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95 (https://dejure.org/1997,6263)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.1997 - 4 S 1543/95 (https://dejure.org/1997,6263)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - 4 S 1543/95 (https://dejure.org/1997,6263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ruhen der Versorgungsbezüge wegen Anrechnung privater Arbeitseinkünfte; zum Andauern eines Beschäftigungsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 33 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Ausnahmsweise kann die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich sein, soweit die ''allgemeinen Vorschriften'' dies zulassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.5.1966, BVerwGE 24, 92; Urt. v. 24.11.1966, a.a.O.; Urt. v. 27.1.1994, DVBl. 1994, 1075 = RiA 1994, 274).

    Einer Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bedarf es auch dann, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48; Urteil vom 27.1.1994, aaO.).

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994, aaO., m.w.N.).

    Anlaß dafür weitergehende Erwägungen anzustellen, bestand für den Beklagten im Hinblick auf den gesetzlichen Vorbehalt der Zahlungen im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994, aaO.).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigen Gründe andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.9.1987, BVerfGE 76, 256 = DÖV 1988, 217; BVerwG, Urteil vom 30.1.1997, DÖD 1997, 255).

    Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.9.1987, aaO.).

    Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.9.1987, aaO.).

    Zwar ist die angemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.9.1987, aaO., m.w.N.).

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haftet der Kläger gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft, also ohne Rücksicht auf eine etwaige Entreicherung, und kann sich gegenüber der Rückforderung nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, da jede Festsetzung von Versorgungsbezügen und ebenso jede Auszahlung dieser Bezüge seit dem 1.1.1992 unter dem gesetzlichen Vorbehalt steht, daß sich der auszuzahlende Betrag der Versorgungsbezüge dann, wenn der Versorgungsberechtigte neben dem Anspruch auf Versorgung ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bezieht, nach Maßgabe des § 53a BeamtVG mindert (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.11.1966, BVerwGE 25, 291), selbst wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgebenden Faktoren bekannt waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1985, Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 6), wobei es nicht darauf ankommt, ob sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewußt gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1985, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4).

    Deshalb kann in dem Schreiben vom 13.7.1992 auch kein ''Negativbescheid'' gesehen werden, d. h. ein Bescheid, durch den die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften verneint wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1966, a.a.O.).

    Ferner kann nicht davon gesprochen werden, die Behörde habe die Anwendung der Ruhensvorschriften ohne erkennbaren Grund so ungewöhnlich lange verzögert, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheids zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1966, a.a.O.), nachdem das Landesamt den Kläger mit Schreiben vom 9.7.1992 zur Vorlage des Arbeitsvertrags aufgefordert hatte und die Anrechnung des Erwerbseinkommens dann tatsächlich ab Dezember 1992 erfolgte.

    Ausnahmsweise kann die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich sein, soweit die ''allgemeinen Vorschriften'' dies zulassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.5.1966, BVerwGE 24, 92; Urt. v. 24.11.1966, a.a.O.; Urt. v. 27.1.1994, DVBl. 1994, 1075 = RiA 1994, 274).

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der eine Anrechnung von Nebeneinkommen schlechthin verbietet, gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7.5.1974, BVerfGE 37, 167).

    Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7.5.1974, aaO.).

    Das rechtfertigt es, ihn durch einen eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Alimentierung surrogativ in Pflicht zu nehmen (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 7.5.1974, aaO., zu § 96 Abs. 3 BDO).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1996 - 4 S 1470/95

    Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten wegen Anrechnung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 4 K 109/94 und 4 K 110/94, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 4 S 1470/95 und 4 S 1455/95, die Versorgungsakten des Beklagten (1 Heft) sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats verwiesen.

    Diese Regelung stellt nach Auffassung des Senats - ebenso wie die Regelung des § 69a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG - darauf ab, daß ein am 31.12.1991 bestehendes, konkretes Beschäftigungsverhältnis noch andauert, es also nicht genügt, wenn - wie hier - nach Kündigung eines am 31.12.1991 bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit vergleichbarer Tätigkeit begründet wird (vgl. Beschluß des Senats vom 30.1.1996 - 4 S 1470/95 -, VBlBW 1996, 231, m.w.N.).

    Mit der Einkommensanrechnung nach Maßgabe des § 53a BeamtVG wird auch die Gewährleistung des Kernbestandes eines Anspruchs auf angemessenen Unterhalt beachtet (vgl. Senatsbeschluß vom 30.1.1996 - 4 S 1470/95 -, aaO.).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Nach der für den öffentlichen Dienst geltenden Sonderregelung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7.11.1979, BVerfGE 52, 303) in Art. 33 Abs. 5 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren.

    Sie bringt auch weder unzumutbare noch übermäßig belastende Auflagen (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 7.11.1979, aaO.).

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Ausnahmsweise kann die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich sein, soweit die ''allgemeinen Vorschriften'' dies zulassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.5.1966, BVerwGE 24, 92; Urt. v. 24.11.1966, a.a.O.; Urt. v. 27.1.1994, DVBl. 1994, 1075 = RiA 1994, 274).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Der Kläger war bei Erlaß des angefochtenen Rückforderungsbescheids weder alt noch durch Krankheit in seiner Leistungsfähigkeit gemindert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, BVerwGE 66, 251).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 2 BvR 794/91

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Besoldungsstrukturgesetz 1990

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Die Anknüpfung an den Fortbestand eines bei Inkrafttreten der Neuregelung bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist mithin hinreichend am gegebenen Sachverhalt orientiert (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 26.4.1995, ZBR 1995, 233).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.1997 - 10 A 11394/96

    Andauern einer Beschäftigung; Umwandlung; Volkseigener Betrieb; GmbH;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 1543/95
    Von einer andauernden Beschäftigung oder Tätigkeit kann somit nicht mehr die Rede sein, wenn nach dem 31.12.1991 in personeller oder sachlicher Hinsicht eine wesentliche Änderung eintritt (vgl. OVG NW, Urteil vom 27.9.1996, IÖD 1997, 151 - zu § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 BeamtVG - ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.1997 - 10 A 11394/96.OVG - zu § 94a Nr. 2 Satz 3 SVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.1996 - 10 A 10751/96

    Berufssoldaten; Versorgungsrecht; Ruhegehaltssatz; Ruhen der Versorgungsbezüge;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2005 - 1 A 5012/04

    Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten; Handeln der kommunalen

    Aufgrund des weitgehend gleichen Wortlauts sowie des übereinstimmenden Sinns und Zwecks, zeitlich begrenzt Vertrauensschutz zu gewähren ("solange"), vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.1.1996 - 4 S 1470/95 -, juris, und 11.12.1997 - 4 S 1543/95 -, juris, sind diese Vorschriften und § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einheitlich auszulegen, so dass zur Auslegung dieser Bestimmung auf die zu den anderen Regelungen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

    BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, BVerwGE 105, 226; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.1997 - 4 S 1543/95 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27.9.1996 - 6 A 4826/95 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.1997 - 4 S 1543/95 -, a.a.O. Nach alledem findet § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auf die seit .

    Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können sowohl auf die Bezüge der aktiven Beamten, BVerfG, Beschluss vom 7.5.1975 - 2 BvR 276/71 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230, als auch auf die Versorgungsbezüge, BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O., vom 19.2.2004 - 2 C 20.03 -, a.a.O., sowie vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.1997 - 4 S 1543/95 -, a.a.O.; OVG Saarl., Urteil vom 30.5.2003 - 1 R 1/03 -, juris, angerechnet werden mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Auszahlung der Bezüge um den angerechneten Betrag mindert.

  • VG Regensburg, 12.12.2001 - RO 1 K 01.1355

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße beamtenrechtliche Ruhensberechnung; Umfang

    Damit ist die Pflicht zur Alimentierung in ihrem Kernbereich gewahrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt.v.11.12.1997 - 4 S 1543/95 - OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).
  • VG Sigmaringen, 11.07.2002 - 6 K 1845/00

    Ruhensregelung - Bestimmung der Verwendungseinkommens - steuerlich ermittelter

    Ein solcher gesetzlicher Vorbehalt der nachträglich Änderung besteht lediglich dann nicht, wenn die Verwaltungsbehörde eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht richtig angewandt oder übersehen hat (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.1997 - 4 S 1543/95 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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